Schadenersatz wegen fehlerhafter Dekubitusprophylaxe
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 16.6.2004 (I-15 U 160/03)
Die „Ressourcendiskussion“ kann nur dann als ein den Sorgfaltsmaßstab beeinflussendes Kriterium berücksichtigt werden, wenn sich in diesem Zusammenhang bereits eine Verkehrsauffassung gebildet hätte, die darauf hinausliefe, dass gerade auch die Betroffenen selbst ihre eigenen Interessen der „knappen Ressource Gesundheitsvorsorge“ angepasst hätten. Es sieht aus als seien solche Überlegungen auf Dauer unvermeidlich.
Sachverhalt
Die klagende Krakenkasse macht übergegangene Schadensersatzansprüche wegen Behandlungskosten ihrer Versicherten geltend (§ 116 SGB X). Die Versicherte, die unter seniler Altersdemenz mit Unruhe- und Verwirrtheitszuständen sowie Harninkontinenz litt, bewohnte im Jahr 1998 die Altenpflegeeinrichtung der Beklagten. Am 27.7.1998 wurde erstmals ein Dekubitusgeschwür im Gesäßbereich der Bewohnerin festgestellt. Dieses wurde mit Betaisadona, Spülen und Verbänden behandelt und war gemäß den Pflegeberichten im August 1998 ausgeheilt. Ab dem 12.8.1998 wurde im Pflegebericht wiederholt festgestellt, dass die Bewohnerin trotz des Blasenkatheters bei jedem Pflegedurchgang eingenässt war. Am 24.8.1998 wurde vermerkt: „Das Gesäß der Bewohnerin sieht schlecht aus. Dekubitus am Steiß mit Betaisadonasalbe behandelt.“ An den folgenden Tagen wurde überdies eine offene Blase zwischen Ferse und Wade festgestellt. Am 25.8.1998 diagnostiziert die Hausärztin ein Dekubitusgeschwür im Gesäßbereich und ordnete die weitere Behandlung mit Betaisadonasalbe an. Unter dem 26./27.8.1998 heißt es in den Pflegeberichten: „Urin läuft auch para, Bewohnerin sei nass, mehrere kleine Hautdefekte mit Betaisadona behandelt“. Unter dem 28.8.1998 heißt es: „Offene Hautstellen werden heute mit Mecruchrom behandelt. Dekubitus wie sonst mit Betaisadona.“ Aufgrund eines hohen Fiebers der Bewohnerin wurde ein weiterer Arztbesuch angefordert. Neben dem Verdacht auf Pneumonie wurde ein Dekubitalgeschwür von einer Ausdehnung von dreimal zwei Zentimetern bei einer Tiefe von maximal 0,5 cm festgestellt. Die Bewohnerin wurde daraufhin zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingewiesen (3.9. bis 21.9.1998). Nach den dort angefertigten Behandlungsberichten hatte das Dekubitusgeschwür einen Umfang von ca. 10 cm. Nach der Entlassung kehrte die Bewohnerin in die Pflegeeinrichtung zurück; das Dekubitalgeschwür war noch vorhanden. Auf telefonische Anordnung der Hausärztin wurde das Geschwür durch Spülungen mit Wasserstoff und mit den Medikamenten Rivanol sowie Furosemid 40 behandelt. Nach einer erneuten stationären Einweisung (25.9.1998) erfolgte ein chirurgischer Eingriff, der bis zur Entlassung aus dem Krankenhaus (27.11.1998) zu einer weitergehenden Abheilung des Dekubitalgeschwürs führte. Die Klägerin verlangt im wesentlichen den Ersatz der durch den zweiten Krankenhausaufenthalt entstandenen Kosten in Höhe von 31697,50 DM (16317,62 EUR). Sie macht u. a. geltend, dass keine fachgerechten prophylaktischen Maßnahmen zur Vermeidung des Dekubitusgeschwürs durchgeführt worden seien. Die beklagte Pflegeeinrichtung behauptet demgegenüber, dass die Entstehung des Dekubitus von ihr weder verursacht, noch zu vertreten sei. In der ersten Instanz hat das LG Duisburg die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Richter haben sich auf ein Sachverständigengutachten bezogen, dass das Auftreten des Dekubitus zeitlich dem ersten Krankenhausaufenthalt voranstellte. In der Gesamtbewertung ist die Entstehung des Dekubitus auf einen Pflegefehler zurückgeführt worden. Vor dem OLG Düsseldorf beantragt der Heimträger nunmehr das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen; während die Krankenkasse die Entscheidung des LG Duisburg verteidigt.
Entscheidungsgründe
In der Berufungsinstanz wurde erkannt, dass der Schadensersatzanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach wegen schuldhafter Schlechterfüllung des stationären Pflegevertrages gemäß §§ 611, 276, 278 BGB begründet ist. Die Entstehung des Geschwürs beruht auf einem schuldhaften Pflegefehler. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur Beweislastumkehr setzten sich die Düsseldorfer Richter mit der Frage auseinander, ob Maßnahmen der Dekubitusprophylaxe derart beherrschbar sind, dass bereits der ausbleibende Erfolg auf ein Behandlungsverschulden hindeutet. Wenngleich der Senat ausdrücklich dazu neigt, die Dekubitusprophylaxemaßnahmen nicht dem voll beherrschbaren Risiko- und Gefahrenbereich einer Pflegeeinrichtung zuzuordnen, kam es in diesem Zusammenhang auf eine Beweislastumkehr zu Ungunsten des Pflegeheim nicht an. Von streitentscheidender Bedeutung war vielmehr die unzulängliche Dokumentation, die auf schuldhaft fehlerhafte Maßnahmen im Bereich zur Verhinderung des Dekubitus schließen ließ. Bereits der Hinweis „Jede Entstehung eines Dekubitus kann als Pflegefehler erachtet werden, …“ in der standardisierten Arbeitsanweisung zur Dekubitusprophylaxe wurde als Widerspruch zum Klageantrag gewertet. Das Pflegeheim verlangt hierdurch von dem eigenen Personal im Innenverhältnis jene Exkulpation, die es im vorliegenden Rechtsstreit meint schuldig bleiben zu können. Bemängelt wurden darüber hinaus die Dokumentationslücken in der Phase nach dem Abheilen des ersten Dekubitus (4.8.) bis zur Feststellung des entwickelten, neuen Dekubitus (24.8). Weder konnte ein Pflegeplan, noch ein umstandsgerechter Pflegebericht ermittelt werden. Für die Richter blieben daher die erbrachten Pflegeleistungen zur Vermeidung des Dekubitus im Dunkeln. Beanstandet wurde zudem, dass in der Behandlungssituation lediglich eine Weichlagerungsmatratze eingesetzt worden ist. Eine frühzeitige Lagerung auf einer Wechseldruckmatratze hätte nach den Angaben des Sachverständigen den Verlauf in dem eingetretenen Umfang verhindern können. Das Verhalten des Pflegepersonals, welches sich die Beklagte als Heimträgerin zurechnen lassen muss (§ 278 BGB), war auch schuldhaft, nämlich fahrlässig. Der Auffassung, dass die Sorgfaltsanforderungen nur an den Maßstäben gemessen werden dürften, die angesichts der knappen finanziellen und personellen Ressourcen auch verwirklicht werden könnten, ist der Senat nicht gefolgt. Ausdrücklich ist festgestellt worden, dass das Maß und der Umfang der zu verlangenden Sorgfalt sich nach der Größe der übernommenen Gefahr und abhängig von der Verkehrserwartung bestimmt. Die Erwartungen, die ein Pflegebefohlener an ein Pflegeheim stellt, laufen berechtigterweise darauf hinaus, dass die körperliche Integrität, soweit sie sich mit pflegerischen Mitteln bewerkstelligen lässt, erhalten bleibt. Allein daran und nicht etwa an möglicherweise fehlenden Ressourcen ist der geschuldete Pflegestandard zu messen. Die Beklagte konnte sich zur Haftungsvermeidung auch nicht auf (fehlende) Anordnungen der Hausärztin berufen. Im eigentlichen pflegerischen Bereich (z. B. Umlagern, Hygienemaßnahmen) wird das Pflegepersonal in eigener Verantwortung tätig, so dass diesbezügliche Versäumnisse nicht zu Haftungseinschränkungen führen können. Ein eventuelles ärztliches Mitverschulden bei der Behandlung des bereits aufgetretenen Geschwürs ist ausdrücklich ausgeschlossen worden.


